Begint eine Person eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, der der CPPVF angeschlossen ist, muss sie bei der Pensionskasse ihres früheren Arbeitgebers beantragen, dass diese das angesammelte Altersguthaben (die sogenannte Freizügigkeitsleistung) an die CPPVF überweist.
Überweisung: was ist zu tun und wer stellt den Antrag?
Wenn eine Person den Arbeitgeber wechselt, ist sie verpflichtet, ihr Altersguthaben von der Pensionskasse des früheren Arbeitgebers an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu überweisen. In der Praxis werden zwei Fälle unterschieden:
1. Die versicherte Person wechselt direkt vom früheren zum neuen Arbeitgeber
Wenn die versicherte Person den Arbeitgeber wechselt und ihr neuer Vertrag beim neuen Arbeigeber im Anschluss an den vorherigen Vertrag beginnt, muss die ehemalige Pensionskasse das angesammelte Altersguthaben an die CPPVF überweisen.
- Wer macht was? Die ehemalige Pensionskasse bittet die versicherte Person, ihr die Zahlungsangaben der CPPVF mitzuteilen.
2. Die versicherte Person beginnt ihre Tätigkeit nach einer Unterbrechung
Falls das Ende des vorherigen Arbeitsvertrags nicht mit dem Beginn des nächsten zusammenfällt, wird die Freizügigkeitsleistung der versicherten Person wahrscheinlich auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank hinterlegt.
- Wer macht was? Die versicherte Person muss bei dieser Einrichtung die Überweisung ihres Freizügigkeitsleistung bei der CPPVF beantragen und ihr die Zahlungsangaben mitteilen.
Angaben für die Überweisung der Freizügigkeitsleistung
CPPVF
Rathausplatz 3
1700 Freiburg
IBAN: CH55 0900 0000 1598 6951 2
Gut zu wissen
Wenn der Arbeitgeber der CPPVF eine neue Anstellung meldet, schickt die CPPVF der versicherten Person ein Schreiben, in dem sie den Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bestätigt und an die Notwendigkeit der Überweisung der Freizügigkeitsleistung erinnert wird.