Austritt aus der CPPVF

Wenn eine versicherte Person vor Eintritt eines Vorsorgefalles aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Kündigung, Vertragsbeendigung, Entlassung) meldet der Arbeitgeber der Pensionskasse die Beendigung der Erwerbstätigkeit. Die Pensionskasse bestimmt daraufhin den Freizügigkeitsbetrag und kontaktiert die versicherte Person, um die Überweisungsangaben zu erhalten.

Beachten Sie, dass Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt wird, auf Wunsch beantragen können, weiterhin bei der CPPVF versichert zu bleiben.

Überweisung der Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung)

Wenn die versicherte Person sofort eine neue unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, muss die Austrittsleistung direkt an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen werden.

Ist dies nicht der Fall, muss der Betrag der Austrittsleistung seinen Vorsorgezweck behalten. Er wird daher auf ein gesperrtes Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft überwiesen.

Barauszahlung der Austrittsleistung

Die versicherte Person kann ihre Austrittsleistung nur dann bar auszahlen lassen, wenn: 

  • die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit beginnt;
  • der Betrag der Austrittsleistung unter dem jährlichen Beitragsbetrag liegt;
  • die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt.

Bei der Barauszahlung ihrer Austrittsleistung muss die versicherte Person zwingend die schriftliche Zustimmung ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners einholen. Dieser Betrag unterliegt einer Besteuerung. 

Die versicherte Person, die die Schweiz endgültig verlässt, kann ihre Austrittsleistung ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen. Die Höhe des in Bargeld verfügbaren Kapitals hängt vom Zielland ab (bestehende bilaterale Abkommen mit der Schweiz).

Weiterführung der Versicherung im Falle einer Kündigung ab 58 Jahren

Eine versicherte Person, die das 58. Lebensjahr vollendet hat und deren Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt wird, kann, wenn sie dies wünscht, beantragen, weiterhin bei der CPPVF versichert zu bleiben, um Altersleistungen in Anspruch nehmen zu können. 

Sie kann sich dafür entscheiden, entweder nur den Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität oder ihren gesamten Versicherungsschutz (Tod, Invalidität und Alter) beizubehalten. In diesem Fall ist sie verpflichtet, die gesamten entsprechenden Beiträge zu zahlen, d. h. sowohl ihren Anteil als auch den des Arbeitgebers.