Tod

Im Todesfall versichert die CPPVF Hinterlassenenleistungen an den Ehegatten, eingetragenen Partner oder gemeldeten Lebenspartner sowie an unterhaltsberechtigte Kinder.

Versicherte Leistung für den überlebenden Ehegatte/eingetragenen Partner

Die Rente, die dem Ehegatten/eingetragenen Partner gezahlt wird, entspricht 60% der vollen Invalidenrente, auf die die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte (bei einem Aktiven im Alter von 60 Jahren und darunter), oder 60% der ausgezahlten Altersrente (bei einem Rentner). Bei einem Aktiven über 60 Jahren beträgt die ausbezahlte Rente 60% der Rente, auf die die verstorbene Person bei der Pensionierung Anspruch gehabt hätte, wenn diese höher als die 60% der Invalidenrente ist.

Der Ehegatte/eingetragene Partner, der keine der beiden unten genannten Bedingungen erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei jährlichen Ehegattenrenten.

Voraussetzungen für den Ehegatte/eingetragenen Partner

Der Ehegatte/eingetragene Partner eines verstorbenen Aktiven oder Rentners hat Anspruch auf eine Rente, falls er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Ein oder mehrere gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder
  • Mindestens 40 Jahre alt und eine Mindestdauer der Ehe von 3 Jahren 

Ende des Anspruchs auf der Ehegattenrente

Der Anspruch auf die Ehegattenrente endet im Falle von: 

  • Tod
  • Wiederverheiratung oder neue eingetragene Partnerschaft

Die CPPVF muss über jede Änderung der Situation informiert werden.

Waisenrente

Das Kind einer verstorbenen versicherten Person hat bis zur Vollendung des 18. Altersjahres Anspruch auf eine Waisenrente. Dieser Anspruch wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert, wenn es sich in Ausbildung befindet oder zu mindestens 70% invalid ist und keine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Die Waisenrente beträgt 20% der vollen Invalidenrente, auf die die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte (bei einem Aktiven), oder 20% der ausbezahlten Rente (bei einem Rentner).

Pflege- und Stiefkinder, die im gleichen Haushalt leben und für den Unterhalt der verstorbenen Person aufkommen, gelten als Kinder der versicherten Person, wenn diese sie der CPPVF zu Lebzeiten gemeldet hat und die Pensionskasse diese Meldung formell angenommen hat.

Todesfallkapital ohne Anspruchsberechtigten

Stirbt eine aktive versicherte Person, ohne dass dadurch eine Rente oder eine einmalige Entschädigung an den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner oder den geschiedenen überlebenden Ehegatten ausbezahlt wird, bezahlt die CPPVF ein Todesfallkapital an die folgenden Begünstigten:

  • Unterhaltsberechtigte Personen der verstorbenen Person
  • Zu Lebzeiten gemeldeter Lebenspartner 

Das Todesfallkapital entspricht der auf den Todestag berechneten Austrittsleistung der verstorbenen Person gemäss Artikel 17 FZG.

Die Begünstigten müssen der CPPVF von der versicherten Person zu Lebzeiten schriftlich mitgeteilt werden. Die Pensionskasse muss diese Meldung formell angenommen haben. Die versicherte Person kann die Anteile der einzelnen Begünstigten festlegen; liegt keine Mitteilung zu diesem Punkt vor, wird das Todesfallkapital zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Todesfallkapital für den Lebenspartner

Der Lebenspartner eines verstorbenen Aktiven wird von der CPPVF anerkannt, falls er die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:

  • dass die Partnerschaft der Pensionskasse mittels des Konkubinatsformulars gemeldet wurde;
  • dass er mit der versicherten Person eine Lebensgemeinschaft bildete und am Todestag seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt lebte (diese Frist entfällt, falls sie ein gemeinsames Kind haben); 
  • Dass er zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person keine Hinterlassenenleistungen als Ehegatte, eingetragenen Partner oder Lebenspartner bezieht;
  • Dass die versicherte Person und der Lebenspartner weder untereinander noch mit Dritten verheiratet waren.

Das Verfahren zur Anerkennung des Lebenspartnerstatus wird frühestens am Tag des Todes der versicherten Person eingeleitet. Tritt der Tod ein, während die versicherte Person eine Altersrente bezieht, entfällt der Anspruch auf das Todesfallkapital.