Teilung der beruflichen Vorsorge
Bei einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird unabhängig vom Ehestand die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens (der für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs massgebliche Zeitpunkt) angewendet, selbst wenn einer der Ehegatten pensioniert oder invalid ist.
Nur Schweizer Richter sind dafür zuständig, die Modalitäten der Teilung zu bestimmen. Die Vorsorgeeinrichtungen werden darüber informiert und nehmen die Durchführung der Teilung vor.
Die Ehegatten können von der hälftigen Teilung abweichen oder sich auf andere Teilungsmodalitäten einigen, vorausgesetzt, dass eine angemessene Vorsorge gewährleistet bleibt und der Richter seine Zustimmung erteilt. Der Richter kann auch selbst vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen.
Im geltenden Recht werden 3 Fälle unterschieden
- beide Ehegatten sind erwerbstätig.
=> hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Leistungen
- ein Ehegatte bezieht eine Invalidenrente (vor Erreichen des Rücktrittsalters).
=> Kapitalteilung auf der Grundlage einer hypothetischen Austrittsleistung
- ein Ehegatten hat das Rücktrittsalter erreicht und bezieht eine Alters- oder Invalidenrente.
=> Teilung der laufenden Rente und Zahlung einer lebenslangen Rente, auch Leibrente genannt, an den berechtigten Ehegatten
Folgen der Teilung
Die Teilung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge führt in der Regel zu einer Verringerung der versicherten Leistungen für einen der beiden Ehegatten. In bestimmten Situationen ist es möglich, diese Kürzung ganz oder teilweise auszugleichen, indem ein Betrag eingekauft wird, der dem Anteil der auf den Ehegatten übertragenen Leistung entspricht.