Versicherte Leistungen

Die CPPVF bezweckt die Sicherstellung der Leistungen zu Gunsten des entlöhnten Personals der ihr angeschlossenen Arbeitgeber im Fall von Pensionierung, Invalidität und Tod.

Ihre Leistungen auf einen Blick

Altersleistungen
  • Altersrente: Angespartes Guthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung x Umwandlungssatz
  • Kinderrente: 20% der Altersrente, aber mindestens 12% der maximalen AHV-Rente. Die Rente wird bis zum Alter von 18 Jahren ausbezahlt bzw. bis zum Alter von 25 Jahren, wenn das Kind in Ausbildung ist.
  • Pensionierung zwischen 60 und 70 Jahren möglich, in Absprache mit dem Arbeitgeber
  • Alterskapital: ein Teil der Altersrente als Kapital. Der Antrag muss 6 Monate vor dem effektiven Datum schriftlich an die CPPVF eintreffen.
  • AHV-Überbrückungsrente: falls vom Arbeitgeber finanziert (siehe Ihr Personalreglement). Sie wird bis zum Bezug der AHV-Rente angeboten. Der Betrag wird nicht zurückerstattet.
  • AHV-Vorschuss: Rente, die gewährt wird, wenn der Arbeitgeber die AHV-Überbrückungsrente bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters nicht übernimmt. Betrag, der durch eine lebenslange Kürzung der Altersrente zurückzuzahlen ist.

Um Ihre Pensionierung zu planen, steht Ihnen in Ihrem Online-Portal ein Simulator zur Verfügung.

Online-Portal

Invalidenleistungen

Die Invalidenleistungen werden nach dem Vorsorgeplan berechnet, der bei Beginn der Invalidität gewählt wurde.

  • Basis Plan: 40% des versicherten Gehalts
  • Plus Plan: 50% des versicherten Gehalts
  • Maxi Plan: 60% des versicherten Gehalts
  • Kinderrente: 20% der Invalidenrente. Die Rente wird bis zum Alter von 18 Jahren ausbezahlt bzw. bis zum Alter von 25 Jahren, wenn das Kind in Ausbildung ist.

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Todesfallleistungen

Um Anspruch auf eine Ehegattenrente zu haben, muss die überlebende Person ein oder mehrere gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder mit der versicherten Person haben oder 40 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren mit der versicherten Person verheiratet sein.

  • Ehegattenrente: 60% der Invalidenrente, auf die die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte (bei einem Aktiven von 60 Jahren oder weniger)
  • Ehegattenrente: 60% der Altersrente, auf die die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte (bei einem Aktiven ab 60 Jahren)
  • Kürzung der Rente, wenn der überlebende Ehegatte zehn Jahre oder mehr jünger als die verstorbene Person ist
  • Lebenspartnerschaft: (siehe Artikel 34 Todesfallkapital) wird unter bestimmten Bedingungen anerkannt im Falle eines Todes vor der Pensionierung, wenn die versicherte Person die CPPVF zu Lebzeiten darüber informiert hat.
  • Kinderrente: 20% der Invalidenrente, auf die die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte. Die Rente wird bis zum Alter von 18 Jahren ausbezahlt bzw. bis zum Alter von 25 Jahren, wenn das Kind in Ausbildung ist.

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