Die versicherte Person verlässt die Schweiz endgültig. Wenn das Zielland in der EU oder der EFTA liegt, gibt es gesetzliche Beschränkungen für den Bezug des Altersguthabens der 2. Säule.
Ausreise in ein EU- oder EFTA-Land
Eine Person, die die Schweiz in ein Land der EU oder der EFTA verlässt, unterliegt den Beschränkungen der bilateralen Abkommen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Barauszahlung des obligatorischen Teils ihrer Austrittsleistung (auch BVG-Mindestaltersguthaben genannt), es sei denn, sie weist gegenüber der CPPVF nach, dass sie in dem Land, in das sie umziehen wird, nicht obligatorisch dem Sozialversicherungssystem unterstellt sein wird. Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung ist davon nicht betroffen und kann als Kapital bezogen werden.
Wie erhalte ich eine Nichtverischerungsbescheinigung für die Barauszahlung des BVG-Mindestaltersguthabens?
Die versicherte Person muss den Nachweis erbringen, dass sie in ihrem Zielland nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sein wird.
Um diese Bescheinigung über die Nichtversicherung unter das Sozialversicherungssystem des Ziellandes zu erhalten, wendet sich die versicherte Person an den Sicherheitsfonds BVG (eine Stelle, die Einzelpersonen und Vorsorgeeinrichtungen bei ihrem Vorgehen unterstützt). Der Sicherheitsfonds BVG stellt ihr ein Formular zur Verfügung, das sie ausfüllen und zurücksenden muss. Er wird dann das Dokument an die zuständige Sozialversicherungsstelle im Zielland weiterleiten.
Falls die Nichtversicherung bestätigt wird, informiert der Sicherheitsfonds BVG die versicherte Person, die die Bescheinigung an die CPPVF weiterleitet. Diese kann ihr dann das BVG-Mindestaltersguthaben bar auszahlen.
Falls die Nichtversicherung nicht bestätigt wird, wird das BVG-Mindestaltersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice nach Wahl der versicherten Person überwiesen, bis zur Pensionierung oder bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls (Invalidität, Tod, Finanzierung der Hauptwohnung).
Ausreise in ein Land ausserhalb der EU oder der EFTA
Eine Person, die die Schweiz in ein Land ausserhalb der EU oder der EFTA verlässt, unterliegt keinen Beschränkungen. Ihre gesamte Austrittsleistung kann in Kapitalform ausbezahlt werden.